Frage an die Steuerprofis zum Geldwerten Vorteil
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Frage an die Steuerprofis zum Geldwerten Vorteil
wech
Zuletzt geändert von Offroad-Events am Di 26 Jul, 2005 23:33, insgesamt 1-mal geändert.
Mahlzeit ! und Gruß Karsten
Gib einem Menschen Macht und du lernst seinen wahren Charakter kennen.
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Moment....
Wenn das Firmenfahrzeug nur von der Firma genutzt wird kann allein die Firma die Kosten steuerlich geltend machen. der Mitarbeiter der Firma auf den dieses Fahrzeug zugelassen ist müsste dann 1% des Fahrzeugneupreises als geldwerten Vorteil versteuern.
Anders sieht es aus wenn die Firma einen "Fuhrpark" unterhält und das Fahrzeug nur von der Firma genuntzt wird und nicht von einem Mitarbeiter.
Ausserdem hab ich gerade gehört dass Du keinen geldwerten Vorteil versteuern musst wenn Du ein Privatauto unterhältst und das Firmenfahrzeug nicht privat genutzt wird.
Wenn das Firmenfahrzeug nur von der Firma genutzt wird kann allein die Firma die Kosten steuerlich geltend machen. der Mitarbeiter der Firma auf den dieses Fahrzeug zugelassen ist müsste dann 1% des Fahrzeugneupreises als geldwerten Vorteil versteuern.
Anders sieht es aus wenn die Firma einen "Fuhrpark" unterhält und das Fahrzeug nur von der Firma genuntzt wird und nicht von einem Mitarbeiter.
Ausserdem hab ich gerade gehört dass Du keinen geldwerten Vorteil versteuern musst wenn Du ein Privatauto unterhältst und das Firmenfahrzeug nicht privat genutzt wird.
[b]GaMbIt[/b]
[b]We work in the dark - we do what we can - we give what we have.
Our doubt is our passion and our passion is our task.
The rest is the madness of art.
[size=75]Henry James[/size][/b]
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ChristianBayer
- Abschusshirsch

- Beiträge: 16
- Registriert: Mo 02 Mai, 2005 16:18
- Fahrzeug 1:
Für die Besteuerung des zusätzlich angeschafften LKW (umgebauter Geländewagen) ist erstmal die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen ausschlaggebend. Um die Anerkennung als Betriebsvermögen zu erreichen muss das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen gekauft werden oder über eine Privateinlage ins Betriebsvermögen zugeführt werden. Im Idealfall wird dann noch ein Fahrtenbuch geführt, damit sich die lückenlose und hoffentlich 100%ige betriebliche Nutzung dokumentieren lässt. Sollten Privatfahrten unternommen werden, müssen diese im Fahrtenbuch vermerkt werden. Für die Veranlagung zur ESt wird dann anteilig nach privat gefahrenen KM versteuert. Die 1%-Regelung fällt hier nicht an, da effektiv nach gefahrenen Kilometern versteuert wird. Die 1 % greifen falls der Unternehmer kein Fahrtenbuch führt. Im schlimmsten Fall (bei sehr lückenhaftem bzw. nicht plausiblen Nachweis der betrieblichen Nutzung) wird aufgrund der Bauart (nämlich Geländewagen) die Ausübung eines Hobbies unterstellt und komplett die Ansetzung von Betriebsausgaben verwehrt.
Meine Erfahrung zeigt, dass ein korrekt geführtes Fahrtenbuch und eine nachvollziehbare Dokumentation der betrieblichen Nutzung der sicherste Weg ist, um die Anerkennung zum Betriebsvermögen zu erreichen. Ebenso ist es immer noch finanziell lohnend, wenn wie oben verfahren wird und die paar KM die privat gefahren werden, auch als solche zu verbuchen. Weiterhin ist ja nunmehr dier Vorsteuerabzug für gemischt genutze PKW's wieder zu 100% möglich (vorher nur 50%). Dafür müssen die Kosten für die privaten KM mit Umsatzsteuer belegt werden.
Meine Erfahrung zeigt, dass ein korrekt geführtes Fahrtenbuch und eine nachvollziehbare Dokumentation der betrieblichen Nutzung der sicherste Weg ist, um die Anerkennung zum Betriebsvermögen zu erreichen. Ebenso ist es immer noch finanziell lohnend, wenn wie oben verfahren wird und die paar KM die privat gefahren werden, auch als solche zu verbuchen. Weiterhin ist ja nunmehr dier Vorsteuerabzug für gemischt genutze PKW's wieder zu 100% möglich (vorher nur 50%). Dafür müssen die Kosten für die privaten KM mit Umsatzsteuer belegt werden.
Viele Grüße aus der Holledau,
Christian
Christian