Regeln für fahren im Gelände

Umbauten, Mitfahrer etc.
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Henning
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Beitrag von Henning »

Hallo Micha,

in Flammersbach/Langenaubach --> Richtung Breitscheid gibts doch ne
Tongrube, oder gibt es dienicht mehr???
Gruß
Henning,
Flash
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Beitrag von Flash »

Das mit der Bodenverdichtung ist ja wohl n'Riesens******! Haben die Teerstrassen denn Boden nicht viel mehr verdichtet? Sind die Abgasen nicht viel schlimmer? Wie kann man nur Zeltplätze bewilligen; jedes Zelt verdichtet den Boden wieder aufs neue!!!! Wie kann man nur unnätürliche Golf und Fussballplätze bewilligen!!! Haben die Herren Bodenverdichtungsexperten Angst das die Erde kleiner wird oder was? Jeder Acker ist die grössere Umweltverschmutzung als ein paar Fahrspuren im Wald. Das mit der Bodenverdichtung brachten sie auch schon bei den MTB's Anfang der 90er, jetzt haben sie endlich gerafft das es Mist ist. Wir haben doch im anderen Forum gelesen das ein MTB mit gleichem Reifendruck, den selben Druck auf den Boden bringt pro Quadratzentimeter wie ein Auto; oder! Alles Penner.
Landrover 88 S3, Cherokee XJ 4.0l,

Und wenn die Augen sagen, hier ist Schluss, dann spürt der Fahrer, dass es dennoch weitergeht.
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MichaelHild
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Beitrag von MichaelHild »

§ 24

Betreten des Waldes, Reiten und Fahren


(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.


(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.


(3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind

1. Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,

2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,

3. forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,

4. aus sonstigen zwingenden Gründen z. B. zur Verhütung von Waldbränden vom Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.


(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.


stammt aus dem hessichen Forstgesetzbuch. Der Wald gehört doch eigentlcih dem Staat oder so :gruebel: , wo bekommt man denn so eine Erlaubnis her, oder bekommen das nur Leute die durch Ihre Ausbildung, in der Lage sind ordnungsgemäß durch Wald und Flur zu fahren?
Gruß

Micha


Alle haben gesagt: "Es geht nicht."
Einer der dieses nicht wusste, hat es dann gemacht.

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Henning
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Beitrag von Henning »

Der Wald gehört doch eigentlcih dem Staat

Nur ein Teil der Wälder ist Staatlich, ein großer Teil ist im Besitz
von Wald-, bzw Haubergsgenossenschaften, und somit Privatbesitz.
In unserer Gegend hat auch die Kirche große Waldflächen im Besitz,
vielleicht sollte ich mir mal beim Pfarrer ne Absolution holen :)
Nachfragen beim zuständigen Forstamt bringt Klarheit.
Erkundige dich mal, wer bei euch in der Gegend Holz rückt und abfährt,
dann kannst du ja mal nachfragen, ob du als Scout die Rückewege
erkunden sollst. :razz:
Gruß
Henning,
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